Honorar

Vor jedem Auftrag wird ein kostenfreies Beratungsgespräch geführt, in dem der Kunde über die Möglichkeiten der Recherchen und über die entstehenden Kosten informiert wird.

Je nach Sachverhalt werden die Ermittlungen auf Stundenbasis oder mit einer Pauschale abgerechnet. Die Details werden zu Beginn der Tätigkeit schriftlich vereinbart.

Die Honorargestaltung berücksichtigt die Berufsordnung für Detektive gem. § 3 III der Satzung des Bundesverbandes Deutscher Detektive e.V.

Geltendmachung von Detektivkosten

In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass die Kosten für das Einschalten eines Detektivs von der gegnerischen Partei zu bezahlen sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

So kam das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 23.09.2009 (6 U 52/09) zum Ergebnis, dass ein Unternehmer dem Wettbewerber die Detektivkosten ersetzen muss, soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:

Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung. Bei der Observation, für die Detektei auch GPS-Sensoren am Aufstellort von Plakaten einsetzte, stellte sie mehrere Aktionen des Beklagten fest, in denen er Plakate des Klägers abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate aufhängte.

Der Kläger verlangte nun vom Beklagten Ersatz der Detektivkosten in Höhe von ca. 32.000 €. Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von ca. 16.000 Euro stattgegeben; auf Berufung des Beklagten reduzierte das Oberlandesgericht diesen Betrag auf ca. 11.000 Euro.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat führt aus, dass der Kläger dem Grunde nach Detektivkosten verlangen kann. Das Abhängen fremder Plakate stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar und löst einen Schadensersatzanspruch aus, zu dem auch die Detektivkosten gehören. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist ein konkreter Verdacht, der hier vorlag. Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten, treffen kann. Hier war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten.

Symbolbild Detektivkosten Detektei München

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